ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Julia Hörtnagl –Berufsfotografin

Die Auftraggeberin wird nachstehend kurz AG und die Auftragnehmerin AN genannt.

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (AG) mit Julia Hörtnagl (AN) im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Berufsfotografin abschließt, soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden. Die AN erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, welche Vertragsbestandteil werden.

1.2. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, für die das Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört und keiner unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG).

1.3.Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaft, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört und diesem zugerechnet werden kann (§ 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 KSchG).

1.4. Individuelle Vereinbarungen zwischen AG und AN haben Vorrang gegenüber den gegenständlichen AGB.

1.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen der AG werden nicht Vertragsbestandteil. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der AG gelten selbst bei Kenntnis durch die AN nur dann, wenn sie von der AN ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.6. Diese AGB gelten auch für künftige Rechtsgeschäfte zwischen AG und AN, ohne dass diese bei jedem einzelnen Auftrag einbezogen werden müssen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Die Kostenvoranschläge, Angebote und Preislisten der AN (insbesondere, wenn diese öffentlich etwa auf der Homepage der AN aufscheinen) sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Die Angaben stellen eine Aufforderung an die AG dar, die AN mit der Durchführung von Leistungen zu beauftragen (invitatio ad offerendum). Durch die Beauftragung mit der Durchführung von Leistungen gibt die AG ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Die AN kann das Angebot binnen angemessener Frist annehmen. Der Vertrag zwischen AG und AN kommt durch die Annahmeerklärung der AN zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird. Angebot und Annahmeerklärung können schriftlich als auch mündlich erfolgen. Jedenfalls kommt ein Vertrag zustande, sofern die AN die von der AG gewünschten Leistungen erbringt.

2.2. Erfüllungsort ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart oder für den Auftrag erforderlich – der Sitz der AN in Wildschönauerstraße, Niederau 405/2, 6314 Wildschönau-Niederau.

2.3. Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung der AN.

3. Leistungserbringung

3.1. Lieferungen der AN erfolgen auf Gefahr und Kosten der AG.

3.2. Von der AN genannte Liefer- und Leistungstermin sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer- und Leistungsterminen können keine Ansprüche gegen die AN abgeleitet werden.

3.3. Wurden ausdrücklich verbindliche Liefer- und Leistungstermine vereinbart und die AN gerät in Verzug kann die AG unter Setzung eine Frist von mindestens zwei Wochen zurücktreten. Der Rücktritt kann jedoch nur hinsichtlich jener Leistungsteile erklärt werden, mit welchen die AN in Verzug ist. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

3.4. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

4. Urheberrechtliche Bestimmungen

4.1. Die Leistungen der AN sind urheberrechtlich geschützte Werke. Durch die Vertragserfüllung, in welcher Form auch immer (digital oder analog), erwirbt die AG eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließliche), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflagezahl, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.). Jedenfalls erwirbt die AG nur jene Rechte die dem offengelegten und vereinbarten Zweck des erteilten Auftrags entsprechen. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium der AG und nicht für Werbezecke erteilt.

4.2. Alle vom Auftrag umfassten Urheber- und Leistungsschutzrechte stehen ausnahmslos der AN zu. Die AN hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, also das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich vorzuführen etc. Eine Nutzung ist nur nach Maßgabe der erteilten Nutzungsbewilligung oder nach schriftlichem Einvernehmen mit der AN zulässig. § 75 UrhG wird ausgeschlossen.

4.3. Die AG ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung der AN) samt Copyrightvermerk deutlich und gut sichtbar unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen.

4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung der AN, sofern dies nicht bereits vertraglich vereinbart wurde.

4.5. Die Nutzungsbewilligung gilt erst nach vollständiger Entrichtung des vereinbarten Entgelts als erteilt und nur, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/Namensnennung erfolgt.

4.6. Im Fall einer Veröffentlichung ist der AN ein kostenloses Belegexemplar zu übermitteln.

4.7. Bei Verletzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte hat die AN iSd §§ 81ff UrhG die zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Diese Ansprüche stehen der AN verschuldensunabhängig zu.

4.8. Verbraucher dürfen die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erworbenen Lichtbilder der AN nach vollständiger Entrichtung des Entgelts zum privaten Gebrauch, ausdrücklich jedoch nicht für gewerbliche Verwendungszwecke, gem. § 42 UrhG vervielfältigen.

5. Werklohn

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde steht der AN für ihre Leistungen ein Werklohn entsprechend ihrer Preislisten zu. Jedenfalls steht der AN ein angemessener Werklohn für ihre Leistungen zu.

5.2. Die AN hat auch Anspruch auf den Werklohn, wenn die Verwertung durch die AG unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt.

5.3. Der AN steht beim Verkauf von Lichtbildern durch die AG ein Verkaufsentgelt zu. Für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung steht der AN gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter – mangels Vereinbarung in angemessener – Höhe zu.

5.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich allfälliger Nebenkosten, wie Porto, Verpackung, Versand, Zölle, Versicherungen etc.

5.5. Führen Auftragsänderungen der AG zu einem Mehraufwand, wird dieser gesondert verrechnet.

5.6. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.

5.7. Der Werklohn der AN ist sofort nach Rechnungslegung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug fallen unabhängig vom Verschulden Zinsen in der gesetzlichen Höhe an.

5.8. Die AN ist berechtigt vor Beginn der Leistungsausführung Akontozahlungen zu fordern und bei teilbaren Leistungen Teilrechnungen zu legen.

5.9. Die AN ist berechtigt Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Forderungen sowie der darauf angelaufenen Zinsen und Kosten zu verwenden.

5.10. Bei Verzug der AG mit auch nur einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit der AG zu mindern geeignet ist, ist die AN berechtigt alle offenen Forderungen, auch wenn diese noch nicht fällig sind, sofort fällig zu stellen.

5.11. Die AG ist nicht zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die AN berechtigt.

5.12. Ein Zurückbehaltungsrecht der AG gegenüber der AN wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5.13. Die Leistungen der AN bleiben bis zur vollständigen Entrichtung des Werklohns im Eigentum der AN.

6. Pflichten der AG

6.1. Die Auftraggeberin ist verpflichtet erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und die AN zu unterstützten.

6.2. Die AG ist verantwortlich die für die Auftragserfüllung durch die AN allenfalls erforderlichen Werknutzungsbewilligungen Dritter (hinsichtlich abzulichtender Gegenstände etc.) und die Zustimmung abzubildender Personen einzuholen.

6.3. Die AG verpflichtet sich die AN gegenüber Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.

6.4. Sollte der Auftrag die Bearbeitung oder Aufnahme fremder Lichtbilder umfassen, ist die AG für die Einholung der erforderlichen Rechte verantwortlich und hält die AN gegenüber Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos.

6.5. Bei Annahmeverzug durch die AG steht der AN jedenfalls das vereinbarte Entgelt zuzüglich allenfalls angefallener Nebenkosten (wie etwa erfolglose Lieferung etc.) zu.

7. Gewährleistung und Schadenersatz

7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Präklusion geltend zu machen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche gem. § 933a ff ABGB. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

7.2. Die AG ist gem. § 377 UGB bei sonstigem Verlust ihrer Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang der Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und zu belegen.

7.3. Für unwesentliche Mängel, wie zB Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

7.4. Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

7.5. Soweit nicht gegen zwingendes Recht verstoßend haftet die AN nur für den Ersatz von Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

7.6. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden mit der Höhe des Auftragswerts beschränkt. Weitere Ansprüche stehen der AG nicht zu.

7.7. Für mittelbare Schäden (entgangener Gewinn etc.) haftet die AN nur bei Vorsatz.

7.8. Die AN trifft keine Haftung für Umstände, die nicht ihrer Sphäre zuordenbar sind. Die AN trifft auch keinerlei Prüf- oder Warnpflicht hinsichtlich von der AG beigestellter Sachen oder Requisiten.

7.9. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen.

8. Datenschutz

8.1. Die AG erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass die AN die von ihr bekanntgegebenen personenbezogenen Daten sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten unter Beachtung der Bestimmungen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automatisationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet.

8.2. Die AG ist während aufrechtem Vertragsverhältnis verpflichtet Änderungen ihrer Anschrift nachweislich, unverzüglich und unaufgefordert bekanntzugeben. Erklärungen der AN an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift der AG gelten als zugegangen.

9. Verwendung zu Werbezwecken der AN

9.1 Sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, ist die AN berechtigt von ihr hergestellte Lichtbilder zu Werbezwecken ihrer eigenen Tätigkeit zu verwenden. Die AG erteilt für die Veröffentlichung zu Werbezwecken der AN ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche.

10. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der AG und der AN gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

10.2. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten hinsichtlich der örtlichen und internationalen Gerichtszuständigkeit die gesetzlichen Bestimmungen.

10.3. Bei Verträgen mit Unternehmern wird das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

10.4. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss von der AG gegenüber der AN abzugeben sind (zB Fristsetzungen oder Mängelanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch bei Abgehen vom Schriftformerfordernis.

10.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam gewordene Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende Bestimmung zu ersetzen.